Ratgeber

Krankenversicherung im dualen Studium: wie Azubis versichert – wer zahlt

Im dualen Studium bist du kein „normaler“ Student, sondern versicherungsrechtlich ein Auszubildender. Das hat Vorteile: Der Arbeitgeber zahlt mit, und die studentische Krankenversicherung spielt keine Rolle. Hier steht, wie du versichert bist, wer zahlt und was für Beamtenanwärter gilt.

Redaktion KV-Student.de Aktualisiert am 10. Oktober 2026 6 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Krankenversicherung im dualen Studium: wie bei Azubis
  2. Wer zahlt die Krankenversicherung im dualen Studium?
  3. Beispielrechnung: Was du im dualen Studium zahlst
  4. Kasse wählen, Familienversicherung, PKV
  5. Duales Studium als Beamtenanwärter
  6. Sonderfälle: berufsbegleitend, Abbruch, nach dem Abschluss
  7. Drei Irrtümer im dualen Studium
  8. Checkliste für dual Studierende
Das Wichtigste in Kürze
  • Teilnehmende an dualen Studiengängen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung gleich (§ 5 Abs. 4a SGB V) – du bist in allen Zweigen der Sozialversicherung pflichtversichert, wie ein Azubi.
  • Die Beiträge tragen du und dein Arbeitgeber in der Regel je zur Hälfte; bis 325 € Vergütung im Monat zahlt der Arbeitgeber allein (Barmer, DRV).
  • Eine Familienversicherung ist im dualen Studium meist ausgeschlossen, das Werkstudentenprivileg gilt nicht, und eine Befreiung für die PKV gibt es nicht.
  • Beamtenanwärter im dualen Studium – etwa bei Polizei, Verwaltung oder Zoll – sind dagegen über Beihilfe oder Heilfürsorge abgesichert; das ist ein eigenes Thema.

Die Krankenversicherung im dualen Studium funktioniert wie bei Auszubildenden: Dual Studierende stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung gleich (§ 5 Abs. 4a SGB V) und sind gesetzlich pflichtversichert. Die Beiträge tragen du und dein Arbeitgeber je zur Hälfte, bis 325 € Vergütung im Monat zahlt der Arbeitgeber allein. Familienversicherung, Werkstudentenprivileg und Befreiung für die PKV scheiden meist aus; Beamtenanwärter sind über Beihilfe oder Heilfürsorge abgesichert (Stand Oktober 2026).

Krankenversicherung im dualen Studium: wie bei Azubis

Seit dem 01.01.2012 sind dual Studierende ausdrücklich in der Sozialversicherung erfasst: Teilnehmende an dualen Studiengängen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleich (§ 5 Abs. 4a SGB V). Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt, dass dual Studierende während der gesamten Dauer in allen Zweigen versicherungspflichtig sind – wie Auszubildende. Das gilt für praxisintegrierte und ausbildungsintegrierte Studiengänge.

Für dich bedeutet das: Die studentische Krankenversicherung spielt keine Rolle. Wer als Beschäftigter versicherungspflichtig ist, kann nicht zugleich studentisch versichert sein (§ 5 Abs. 7 SGB V). Du bist über deinen Ausbildungs- oder Studienvertrag versichert – mit Arbeitgeberanteil.

Eigene Gegenüberstellung nach § 5, § 6, § 8 und § 10 SGB V, Barmer (Stand 08.10.2026), DRV und AOK (Stand 01.01.2026); Studentenbeitrag 2026 laut GKV-Spitzenverband (eigene Berechnung).
MerkmalDuales StudiumKlassisches Studium
Krankenversicherungpflichtversichert wie Azubisfamilienversichert bis 25, dann studentisch
BeitragAnteil von der Vergütung, Arbeitgeber zahlt die Hälfte136,80–160,82 € im Monat, allein
Familienversicherungmeist ausgeschlossenbis 25 bei Einkommen bis 565 €
Werkstudentenprivileggilt nichtbis 20 Std./Woche im Semester
Befreiung für die PKVnicht möglichbinnen drei Monaten, unwiderruflich
Krankengeldja, als Beschäftigternein

Wer zahlt die Krankenversicherung im dualen Studium?

Die Beiträge werden „in der Regel jeweils zur Hälfte“ von dir und deinem Arbeitgeber getragen (Barmer, Stand 08.10.2026). Grundlage ist deine Vergütung. Liegt sie bei höchstens 325 € im Monat, greift die Geringverdienergrenze: Dann trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein (Barmer; DRV). Wird in einzelnen Phasen kein Entgelt gezahlt, gelten nach der Deutschen Rentenversicherung besondere Regeln für die Bemessung, und der Arbeitgeber trägt die Beiträge.

Vergütung über 325 €

Beiträge je zur Hälfte – wie bei Auszubildenden. Den Kinderlosenzuschlag in der Pflege ab 23 zahlst du allein.

Vergütung bis 325 €

Der Arbeitgeber zahlt alles. Du hast keine Abzüge für die Sozialversicherung.

Phasen ohne Entgelt

Du bleibst versichert; die Beiträge trägt nach DRV der Arbeitgeber.

Wichtig: Für dual Studierende gelten weder die Minijob-Regeln noch der Übergangsbereich noch das Werkstudentenprivileg (DRV). Auch eine niedrige Vergütung macht dich also nicht zum Minijobber.

Beispielrechnung: Was du im dualen Studium zahlst

Als dual Studierender zahlst du auf deine Vergütung den halben allgemeinen Beitragssatz (7,3 %) plus den halben Zusatzbeitrag deiner Kasse, dazu deinen Anteil an der Pflegeversicherung (1,8 %, kinderlos ab 23 Jahren 2,4 %). Mit dem amtlichen Ø-Zusatzbeitrag von 2,9 % sind das in der Krankenversicherung 8,75 % deiner Vergütung:

Eigene Berechnung, Stand 10.10.2026: Arbeitnehmeranteil Krankenversicherung 7,3 % + 1,45 % (halber Ø-Zusatzbeitrag 2,9 %), Pflege 1,8 % bzw. 2,4 % (kinderlos ab 23); in Sachsen gelten in der Pflege andere Anteile. Bis 325 € trägt der Arbeitgeber alles.
Vergütung pro MonatKrankenversicherung (dein Anteil)KV + Pflege (unter 23)KV + Pflege (kinderlos ab 23)
325 €0 € (Arbeitgeber zahlt)0 €0 €
800 €70,00 €84,40 €89,20 €
1.200 €105,00 €126,60 €133,80 €
1.500 €131,25 €158,25 €167,25 €

Zum Vergleich: In der studentischen Krankenversicherung zahlen Studierende 2026 je nach Kasse 136,80 € bis 160,82 € – allein und unabhängig vom Einkommen. Dafür sind sie bis 25 oft kostenlos familienversichert. Im dualen Studium hast du dagegen einen vollen Versicherungsschutz als Beschäftigter, einschließlich Krankengeld, und der Arbeitgeber trägt die andere Hälfte.

Kasse wählen, Familienversicherung, PKV

Kasse wählen: Du musst selbst eine Krankenkasse auswählen und sie deinem Arbeitgeber mitteilen (Barmer). Da du nur die Hälfte des Zusatzbeitrags zahlst, ist der Unterschied zwischen den Kassen kleiner als im klassischen Studium. Die Zusatzbeiträge reichen 2026 von 2,18 % bis 4,39 % (GKV-Spitzenverband, Stand 10.10.2026).

Familienversicherung: Sie ist während eines dualen Studiums meist ausgeschlossen (Barmer), weil du selbst versicherungspflichtig bist. Gibt es Phasen, in denen du nicht beschäftigt bist, frag deine Kasse, wie diese Zeit beurteilt wird.

Private Krankenversicherung: Mit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bist du in der Regel gesetzlich krankenversichert (Barmer). Die Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V betrifft nur die studentische Versicherungspflicht – sie hilft dir im dualen Studium nicht. Ein Wechsel in die PKV ist erst möglich, wenn du später über der Versicherungspflichtgrenze (77.400 € im Jahr 2026) verdienst, selbstständig oder verbeamtet bist.

Duales Studium als Beamtenanwärter

Eine wichtige Ausnahme: Wer im Rahmen eines dualen Studiums Beamtenanwärter ist – etwa bei Polizei, Finanzverwaltung, Zoll oder in der allgemeinen Verwaltung –, ist kein Beschäftigter, sondern Beamter auf Widerruf. Für Beamte gibt es keine Versicherungspflicht in der GKV. Abgesichert sind Anwärter in der Regel über die Beihilfe ihres Dienstherrn plus einen privaten Restkosten-Tarif oder – etwa bei der Polizei vieler Länder – über die Heilfürsorge.

Das ist ein eigenes Thema mit eigenen Regeln, Tarifen und Fristen. Es wird ausführlich erklärt unter Krankenversicherung für Beamtenanwärter. Bist du dagegen Kind von Beamten und studierst dual mit Ausbildungsvertrag, spielt die Beihilfe deiner Eltern für dich praktisch keine Rolle mehr, weil du als Azubi gesetzlich pflichtversichert bist – mehr dazu im Ratgeber Beamtenkind im Studium.

Sonderfälle: berufsbegleitend, Abbruch, nach dem Abschluss

Berufsbegleitend studieren

Studierst du neben einer regulären Stelle, bist du über die Stelle versichert – als Arbeitnehmer, nicht als dual Studierender.

Ausbildungsvertrag endet

Brichst du ab, bleibst aber eingeschrieben, wirst du – je nach Alter – familienversichert oder studentisch versicherungspflichtig.

Nach dem Abschluss

Übernimmt dich der Betrieb, bleibst du als Arbeitnehmer pflichtversichert – über der Grenze mit Wahlrecht.

Wechselst du nach dem Abbruch in ein klassisches Studium, gelten die normalen Regeln: Familienversicherung bis 25, danach studentische Krankenversicherung, gegebenenfalls mit Befreiungsfrist (Befreiung von der Krankenversicherungspflicht). Nebenjobs in einem klassischen Studium beurteilt der Ratgeber Krankenversicherung als Werkstudent, Pflichtpraktika der Ratgeber Krankenversicherung im Praktikum.

Drei Irrtümer im dualen Studium

„Ich bin Student, also studentisch versichert.“

Nicht im dualen Studium: Du bist wie ein Azubi versichert. Die studentische Krankenversicherung tritt zurück.

„Mit wenig Vergütung bleibe ich familienversichert.“

Auch mit niedriger Vergütung bist du selbst versicherungspflichtig. Bis 325 € zahlt aber der Arbeitgeber die Beiträge.

„Ich kann mich befreien lassen und privat bleiben.“

Die studentische Befreiung gilt hier nicht. Privat geht es erst mit Verbeamtung, Selbstständigkeit oder einem Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze.

Checkliste für dual Studierende

  1. Vertrag prüfen: Ausbildungs- oder Studienvertrag mit Vergütung? Dann bist du pflichtversichert.
  2. Kasse wählen: Zusatzbeiträge vergleichen und die Kasse dem Arbeitgeber mitteilen.
  3. Familienversicherung beenden: Die Kasse deiner Eltern informieren.
  4. Beamtenanwärter? Dann gelten Beihilfe oder Heilfürsorge – nicht die Regeln auf dieser Seite.
  5. Nach dem Abschluss: Gehalt über oder unter der Versicherungspflichtgrenze? Davon hängt dein Wahlrecht ab.

Unsicher, wie dein Fall einzuordnen ist? Der kostenlose Studien-KV-Check zeigt dir in 60 Sekunden, welche Regeln für dich gelten – ohne Gesundheitsfragen.

Häufige Fragen

Wer zahlt die Krankenversicherung im dualen Studium?

Du und dein Arbeitgeber, in der Regel je zur Hälfte – wie bei einem Auszubildenden (§ 5 Abs. 4a SGB V). Beträgt deine Vergütung höchstens 325 € im Monat, trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein (Geringverdienergrenze; Barmer, Stand 08.10.2026; DRV). Den Kinderlosenzuschlag in der Pflege zahlst du ab 23 selbst.

Bin ich im dualen Studium familienversichert?

Meist nicht. Weil du als dual Studierender versicherungspflichtig bist, ist eine Familienversicherung in der Regel ausgeschlossen – die Barmer schreibt, sie sei während eines dualen Studiums meist ausgeschlossen (Stand 08.10.2026). Du wählst deshalb selbst eine Krankenkasse und teilst sie deinem Arbeitgeber mit.

Kann ich im dualen Studium privat versichert sein?

In der Regel nicht. Mit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bist du gesetzlich pflichtversichert; die Befreiung für Studierende nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V greift hier nicht, weil die Pflicht aus der Ausbildung kommt. Ausnahme sind Beamtenanwärter im dualen Studium mit Beihilfe oder Heilfürsorge.

Was gilt in den Theoriephasen an der Hochschule?

Du bleibst durchgehend versicherungspflichtig – auch in Studienphasen. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt, dass dual Studierende während der gesamten Dauer in allen Zweigen versichert sind; wird kein Entgelt gezahlt, gelten Sonderregeln für die Beitragsbemessung, die der Arbeitgeber trägt.

Quellen

  1. § 5 SGB V – Versicherungspflicht (Abs. 4a, Abs. 7)
  2. Barmer: Krankenversicherung im dualen Studium – Stand 08.10.2026
  3. Deutsche Rentenversicherung: Lexikon „Duales Studium“ – abgerufen 10.10.2026
  4. AOK Bayern Firmenkunden: Beschäftigung von Werkstudenten – Stand 01.01.2026
  5. § 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht
  6. § 10 SGB V – Familienversicherung
  7. GKV-Spitzenverband: Krankenkassenliste mit Zusatzbeiträgen – Stand 10.10.2026
Redaktion KV-Student.de

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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Krankenversicherung im Studium und in der Promotion (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Angebot einer Hochschule, Krankenkasse oder Beihilfestelle; über Versicherungspflicht, Befreiung und Beihilfe entscheiden allein Krankenkasse bzw. Beihilfestelle. Herausgeber: KV-Student.de. KV-Student.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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