Lexikon: Krankenversicherung der Studenten von A bis Z
Von „Alterungsrückstellung“ bis „Zweitstudium“: die wichtigsten Begriffe rund um die Krankenversicherung der Studenten – kurz erklärt, mit Paragraph und Stand Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
- 25. Geburtstag
- Zentrale Altersgrenze im Studium: Am Tag davor endet die Familienversicherung (§ 10 SGB V); bei Beamtenkindern endet in der Regel im selben Monat die Beihilfe als Kind. Danach studentische KV oder – bei Befreiung – ein privater 100 %-Tarif. Mehr dazu →
- 30. Geburtstag
- Zweite Altersgrenze: Mit dem Semester, in dem du 30 wirst, endet die studentische Krankenversicherung (§ 190 Abs. 9 SGB V). Danach freiwillig gesetzlich mit mindestens rund 260,77 € im Monat (2026) oder privat. Mehr dazu →
- Alterungsrückstellung
- Kapital, das ein PKV-Versicherer aus den Beiträgen bildet, damit der Beitrag nicht allein wegen des Älterwerdens steigt. Ausbildungs- und Studententarife bilden keine Alterungsrückstellungen – deshalb steigt der Beitrag beim Wechsel in einen regulären Tarif nach dem Studium (Allianz, Stand 10.10.2026). Mehr dazu →
- Anschlussversicherung (obligatorische)
- Endet eine Versicherungspflicht oder die Familienversicherung, setzt sich die Versicherung automatisch als freiwillige Mitgliedschaft fort – außer du trittst innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse aus und weist eine andere Absicherung nach (§ 188 Abs. 4 SGB V). Typisch nach dem Ende der studentischen Krankenversicherung mit 30. Mehr dazu →
- Ausbildungstarif
- Privater Krankenversicherungstarif für Studierende und andere Personen in Ausbildung, meist günstiger, weil keine Alterungsrückstellungen gebildet werden. Altersgrenzen je Versicherer, z. B. bis zum 39. Lebensjahr (Allianz, HanseMerkur, ottonova, Signal Iduna; INTER nur für Medizinstudierende) oder bis zum vollendeten 34. Lebensjahr (Debeka, Hallesche), Stand 12.10.2026. Mehr dazu →
- BAföG-Bedarfssatz
- Monatlicher Bedarf nach § 13 BAföG; für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, 2026 475 € Grundbedarf plus 380 € Wohnpauschale = 855 €. Er ist zugleich die Bemessungsgrundlage der studentischen Krankenversicherung (§ 236 SGB V). Laut Gesetzentwurf der BAföG-Reform soll die Wohnpauschale zum Sommersemester 2027 auf 440 € steigen. Mehr dazu →
- BAföG-Zuschlag zur Krankenversicherung
- Zuschlag zum BAföG-Bedarf für die Kranken- und Pflegeversicherung: 102 € plus 35 € in der studentischen Krankenversicherung oder der PKV, 185 € plus 48 € für freiwillig Versicherte, etwa nach dem 30. Geburtstag (§ 13a BAföG, Stand 2026). Mehr dazu →
- Beamtenkind
- Kind einer Beamtin oder eines Beamten, das bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig ist. Im Studium meist über 80 % Beihilfe plus privaten Restkosten-Tarif versichert – bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Dafür ist zu Studienbeginn eine Befreiung von der studentischen Versicherungspflicht nötig. Mehr dazu →
- Befreiung von der Versicherungspflicht
- Antrag nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, mit dem sich Studierende von der studentischen Krankenversicherung befreien lassen, um privat versichert zu bleiben. Frist: drei Monate ab Beginn der Versicherungspflicht. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden und gilt für das ganze Studium; sie wird nur wirksam mit Nachweis einer anderen Absicherung. Mehr dazu →
- Beihilfe
- Leistung des Dienstherrn an Beamtinnen, Beamte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen: Sie erstattet einen Prozentsatz der Krankheitskosten. Für Kinder beträgt der Bemessungssatz im Bund 80 % (§ 46 Abs. 2 BBhV), in den meisten Ländern ebenso. Länderdetails: Beihilfe für Kinder je Bundesland. Mehr dazu →
- Beitragsbemessungsgrundlage
- Betrag, auf den Beiträge berechnet werden. In der studentischen Krankenversicherung 855 € (2026), in der freiwilligen Versicherung alle Einnahmen zum Lebensunterhalt, mindestens 1.318,33 € und höchstens 5.812,50 € im Monat (2026). Mehr dazu →
- Bemessungssatz
- Anteil der beihilfefähigen Kosten, den die Beihilfe übernimmt. Im Bund: beihilfeberechtigte Person 50 % (mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %), Ehegatte 70 %, Kinder 80 % (§ 46 BBhV). Mehr dazu →
- Berücksichtigungsfähiges Kind
- Kind, das bei der Beihilfe der Eltern mitzählt. Maßgeblich ist, ob es beim Familienzuschlag berücksichtigt wird (§ 4 Abs. 2 BBhV) – praktisch, solange Kindergeld gezahlt wird; in der Ausbildung längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 32 Abs. 4 EStG). Mehr dazu →
- Duales Studium
- Studium mit Ausbildungs- oder Praxisvertrag beim Unternehmen. Teilnehmende stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung gleich (§ 5 Abs. 4a SGB V) und sind deshalb wie Auszubildende gesetzlich pflichtversichert – nicht in der studentischen Krankenversicherung. Mehr dazu →
- Familienversicherung
- Beitragsfreie Mitversicherung in der GKV über einen gesetzlich versicherten Elternteil oder Ehepartner (§ 10 SGB V). Für Kinder in Ausbildung bis zum Tag vor dem 25. Geburtstag, nach einem Freiwilligendienst bis zu zwölf Monate länger. Einkommensgrenze 2026: 565 € im Monat, bei Minijob 603 €. Mehr dazu →
- Freiwillige Krankenversicherung
- Mitgliedschaft in der GKV ohne Versicherungspflicht, etwa für Studierende nach dem 30. Geburtstag oder für Promovierende mit Stipendium. Beitrag 2026 mindestens auf 1.318,33 €: 14,0 % plus Zusatzbeitrag plus Pflege – je nach Kasse rund 260,77 € bis 297,81 € im Monat. Mehr dazu →
- Freiwilligendienst
- Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr. Verzögert er die Ausbildung, verlängert sich die Familienversicherung über den 25. Geburtstag hinaus um die Dauer des Dienstes, höchstens um zwölf Monate (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V). Mehr dazu →
- Geringfügigkeitsgrenze
- Verdienstgrenze für Minijobs: 603 € im Monat (2026). Bis zu dieser Grenze bleibt die Familienversicherung trotz Job erhalten. 2027 voraussichtlich 633 € (eigene Berechnung aus dem Mindestlohn 14,60 €). Mehr dazu →
- Krankenversicherung der Studenten (KVdS)
- Versicherungspflicht für Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Beitrag 2026: 10,22 % von 855 € = 87,38 € plus Zusatzbeitrag plus Pflege, zusammen je nach Kasse 136,80 € bis 160,82 € im Monat. Sie endet mit dem Semester, in dem man 30 wird. Mehr dazu →
- Mindestbemessungsgrundlage
- Untergrenze der beitragspflichtigen Einnahmen für freiwillig Versicherte: ein Neunzigstel der monatlichen Bezugsgröße je Kalendertag (§ 240 Abs. 4 SGB V) – 2026 1.318,33 € im Monat, 2027 laut Kabinettsbeschluss 1.376,67 € (Bundesrat ausstehend). Mehr dazu →
- Pflegeversicherung im Studium
- Pflichtbeitrag neben der Krankenversicherung. In der studentischen KV 2026 3,6 % von 855 € = 30,78 € (unter 23 oder mit Kind), kinderlos ab 23 4,2 % = 35,91 €. Laut Entwurf der Pflegereform soll der Kinderlosenzuschlag 2027 steigen (4,5 %). Mehr dazu →
- Pflichtpraktikum
- In der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum. Während der Immatrikulation versicherungsfrei in allen Zweigen, egal wie lange und wie gut bezahlt; ohne Entgelt besteht unter 30 die Versicherungspflicht als Praktikant (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V). Mehr dazu →
- Promotion
- Wissenschaftliche Qualifikation nach dem Studium. Promovierende sind nicht als Studenten versicherungspflichtig (BSG, 07.06.2018, B 12 KR 15/16 R) – mit Stelle als Arbeitnehmer, mit Stipendium freiwillig gesetzlich oder privat versichert. Mehr dazu →
- Promotionsstipendium
- Förderung der Promotion, z. B. durch Begabtenförderungswerke: seit 01.10.2025 1.650 € Grundstipendium plus 100 € Forschungskostenpauschale und bis zu 100 € Zuschuss zur Krankenversicherung. In der freiwilligen GKV sind Stipendium und Pauschale beitragspflichtig (BSG, B 12 KR 1/17 R). Mehr dazu →
- Restkosten-Tarif
- Privater Krankenversicherungstarif für den Teil der Kosten, den die Beihilfe nicht übernimmt – bei Beamtenkindern meist 20 %. Orientierung nach Marktübersichten: rund 40 bis 75 € im Monat im Studium (Stand 2026). Mehr dazu →
- Semesterzeiten
- Für die Krankenversicherung maßgebliche Semester deiner Hochschule. Ohne Semestereinteilung gelten 1. April bis 30. September und 1. Oktober bis 31. März (§ 186 Abs. 7 SGB V); viele Fachhochschulen beginnen am 1. März und 1. September. Mehr dazu →
- Studententarif
- Umgangssprachlich für den Ausbildungstarif einer privaten Krankenversicherung. Öffentliche Beitragsbeispiele reichen von rund 95 € bis über 300 € im Monat (Stand 10.10.2026), z. B. HanseMerkur Start Fit für 20-Jährige 95,07 € mit 1.000 € Selbstbeteiligung. Mehr dazu →
- Studentisches Meldeverfahren
- Elektronischer Austausch zwischen Krankenkasse und Hochschule: Vor der Einschreibung muss die Kasse bestätigen, dass du versichert, versicherungsfrei, befreit oder nicht versicherungspflichtig bist (§ 199a SGB V). Ohne diese Meldung keine Einschreibung. Mehr dazu →
- Urlaubssemester
- Semester, in dem du eingeschrieben bleibst, aber beurlaubt bist. Am Versicherungsstatus ändert das grundsätzlich nichts: Studentische Krankenversicherung, Familienversicherung oder Befreiung laufen weiter. Mehr dazu →
- Verlängerung über 30
- Ausnahme von der Altersgrenze der studentischen Krankenversicherung, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre und persönliche Gründe – etwa Zweiter Bildungsweg, Kinderbetreuung, längere Krankheit – die Überschreitung rechtfertigen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9, § 190 Abs. 9 SGB V). Die Kasse entscheidet im Einzelfall. Mehr dazu →
- Versicherungspflichtgrenze
- Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), ab der Angestellte nicht mehr gesetzlich pflichtversichert sind: 2026 77.400 €, 2027 laut Kabinettsbeschluss 84.150 €. Wichtig nach dem Studium: Wer darunter angestellt ist, ist wieder gesetzlich pflichtversichert. Mehr dazu →
- Vorversicherungszeit
- Voraussetzung für den freiwilligen Beitritt zur GKV: mindestens 24 Monate Versicherung in den letzten fünf Jahren oder zwölf Monate ununterbrochen direkt vor dem Ausscheiden; Anzeige binnen drei Monaten (§ 9 SGB V). Wer im Studium befreit war, erfüllt sie meist nicht. Mehr dazu →
- Werkstudentenprivileg
- Versicherungsfreiheit in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für ordentlich Studierende, die neben dem Studium arbeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Faustregel: höchstens 20 Wochenstunden in der Vorlesungszeit, mehr als 26 Wochen über 20 Stunden im Jahr beenden das Privileg; Rentenversicherung ist pflichtig. Mehr dazu →
- Zusatzbeitrag
- Kassenindividueller Beitragssatz zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz. Im Oktober 2026 lagen die Kassen zwischen 2,18 % und 4,39 % (GKV-Spitzenverband); amtlicher Durchschnitt 2026: 2,9 %. Studierende zahlen ihn auf 855 €, freiwillig Versicherte auf ihre Einnahmen. Mehr dazu →
- Zweitstudium
- Weiteres Studium nach einem Abschluss. Unter 30 besteht wieder studentische Versicherungspflicht. Eine frühere Befreiung wirkt nach Auffassung der Krankenkassen nur fort, wenn das neue Studium höchstens einen Monat nach dem alten beginnt. Mehr dazu →
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