Inhalt (7 Abschnitte)
- Studentische Krankenversicherung im Zweitstudium
- Befreiung und Zweitstudium: neue Wahl nach der Pause?
- Studienwechsel ohne Abschluss
- Studentische Krankenversicherung im Urlaubssemester
- Krankenversicherung im Fernstudium und Teilzeitstudium
- Auslandssemester und Studienwechsel ins Ausland
- Checkliste für Zweitstudium, Urlaub und Fernstudium
- Im Zweitstudium bist du wieder studentisch versichert, solange du die Altersgrenze nicht überschritten hast: Es zählt das Semester, in dem du 30 wirst (§ 190 Abs. 9 SGB V), nicht der Studiengang.
- Eine Befreiung aus dem Erststudium wirkt nach Auffassung der Krankenkassen nur fort, wenn das neue Studium binnen eines Monats beginnt; sonst entsteht eine neue Versicherungspflicht mit neuer Wahl.
- Im Urlaubssemester bleibst du eingeschrieben und in der Regel versicherungspflichtig – das Werkstudentenprivileg gilt dann aber nicht (AOK, Stand 01.01.2026).
- Im Fernstudium kann die studentische KV gelten; wer nebenbei als Arbeitnehmer pflichtversichert ist, ist über den Job versichert (§ 5 Abs. 7 SGB V).
Im Zweitstudium bist du wieder in der studentischen Krankenversicherung, solange du die Altersgrenze nicht überschritten hast – sie endet mit dem Semester, in dem du 30 wirst (§ 190 Abs. 9 SGB V). Eine Befreiung aus dem Erststudium wirkt nach Auffassung der Krankenkassen nur fort, wenn das neue Studium binnen eines Monats beginnt. Im Urlaubssemester bleibst du in der Regel versicherungspflichtig, verlierst aber das Werkstudentenprivileg; im Fernstudium hat eine Beschäftigung als Arbeitnehmer Vorrang (Stand Oktober 2026).
Studentische Krankenversicherung im Zweitstudium
Für die studentische Krankenversicherung zählt nicht, das wievielte Studium du machst, sondern dein Alter. Versicherungspflichtig ist, wer an einer staatlichen oder vom Land anerkannten Hochschule eingeschrieben ist – längstens bis zum Ende des Semesters, in dem er 30 wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 9, § 190 Abs. 9 SGB V). Ein Zweitstudium, ein Studienwechsel oder ein neuer Studiengang nach einem Abschluss ändert daran nichts. Bis 25 kann außerdem die Familienversicherung greifen, wenn ein Elternteil gesetzlich versichert ist.
| Lage beim Zweitstudium | Krankenversicherung |
|---|---|
| Unter 25, Eltern gesetzlich versichert, Einkommen bis 565 € | familienversichert |
| 25 bis 29, Erststudium gesetzlich versichert | studentisch versichert – bei Lücke bis ein Monat ohne Unterbrechung |
| Im Erststudium befreit, Zweitstudium binnen eines Monats | Befreiung wirkt nach Auffassung der Kassen fort – du bleibst privat |
| Im Erststudium befreit, Zweitstudium nach längerer Pause | neue Versicherungspflicht, neue Wahl, neue Drei-Monats-Frist |
| Zweitstudium beginnt nach dem 30. Geburtstag | keine studentische KV – freiwillig oder privat |
Was ein Studium nach 30 kostet, steht im Ratgeber Krankenversicherung im Masterstudium über 30; für Promovierende gilt die studentische KV in keinem Alter (Krankenversicherung als Doktorand).
Befreiung und Zweitstudium: neue Wahl nach der Pause?
Die Befreiung von der studentischen Versicherungspflicht ist unwiderruflich (§ 8 Abs. 2 SGB V) und gilt, solange du dein Studium ununterbrochen fortführst (Barmer). Was „ununterbrochen“ heißt, steht nicht im Gesetz. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben 2012 festgehalten, dass die Befreiung für ein späteres Studium nur fortwirkt, wenn es unmittelbar oder nach höchstens einem Monat Pause anschließt und dazwischen keine andere Versicherungspflicht bestand (berichtet von Haufe, 07.08.2012). Das passt zur Ein-Monats-Regel in § 190 Abs. 9 SGB V für die Mitgliedschaft.
Daraus folgt: Nach einer längeren Pause entsteht mit der neuen Einschreibung eine neue Versicherungspflicht – und damit eine neue Wahl zwischen studentischer KV und erneuter Befreiung, mit neuer Drei-Monats-Frist. Weil diese Auslegung nicht im Gesetz steht und wir die aktuellen Rundschreiben der Kassen nicht einsehen konnten, lass dir deinen Fall vorab schriftlich bestätigen. Eine Pause nur, um die Kasse zu wechseln, empfehlen wir nicht – sie kostet Zeit und Geld, und der private Vertrag läuft weiter. Grundlagen zur Befreiung: Befreiung von der Krankenversicherungspflicht als Student.
Studienwechsel ohne Abschluss
Wechselst du das Fach oder die Hochschule, ohne dein Erststudium abzuschließen, ist das für die Kasse oft gar kein „neues“ Studium: Schreibst du dich direkt oder binnen eines Monats um, läuft deine studentische Krankenversicherung weiter (§ 190 Abs. 9 SGB V), und eine bestehende Befreiung wirkt nach Auffassung der Kassen fort. Erst eine längere Pause ohne Einschreibung unterbricht beides.
| Beispiel | Folge |
|---|---|
| Fachwechsel zum Wintersemester, ohne Pause, 23 Jahre, befreit | Befreiung wirkt fort – du bleibst privat versichert |
| Abbruch im März, neues Studium im Oktober, 26 Jahre, befreit | neue Versicherungspflicht mit neuer Wahl; in der Pause privat oder anderweitig versichert |
| Erststudium abgeschlossen mit 27, Zweitstudium nach einem Jahr Job | studentisch versichert bis zum Semester, in dem du 30 wirst |
Beim Abbruch ohne direkt anschließendes neues Studium endet die studentische Versicherung mit dem Semester der Exmatrikulation. Was danach gilt – Familienversicherung bis 23 ohne Erwerbstätigkeit, freiwillige Versicherung oder Pflicht über einen Job –, erklärt der Ratgeber Krankenversicherung nach dem Studium.
Studentische Krankenversicherung im Urlaubssemester
Im Urlaubssemester bist du beurlaubt, aber weiter eingeschrieben. Hochschulen weisen darauf hin, dass die gesetzliche Versicherungspflicht während einer Beurlaubung grundsätzlich bestehen bleibt (Universität Erfurt). Für dich heißt das in der Regel:
Studentisch versichert
Du bleibst Mitglied und zahlst deinen Beitrag weiter – 2026 je nach Kasse 136,80 € bis 160,82 € im Monat.
Familienversichert
Ob die Familienversicherung im Urlaubssemester weiterläuft, hängt davon ab, ob du weiter als in Ausbildung giltst – frag die Kasse deiner Eltern.
Befreit und privat
Die Befreiung gilt weiter, solange du eingeschrieben bleibst; dein privater Vertrag läuft unverändert.
Ein Urlaubssemester zählt nicht zu den Fachsemestern – für die Krankenversicherung spielt das aber keine Rolle mehr, weil es seit 2020 keine Semestergrenze gibt. Die Altersgrenze 30 läuft unabhängig davon weiter.
Job im Urlaubssemester: kein Werkstudentenprivileg
Hier liegt die wichtigste Änderung: Studierende im Urlaubssemester werden laut AOK „wie normale Beschäftigte behandelt. Für sie kommt der Werkstudentenstatus nicht in Betracht“ (Stand 01.01.2026). Ein Job über der Minijob-Grenze von 603 € ist dann kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Bei einer Vollzeitstelle bist du über den Job pflichtversichert, der Arbeitgeber zahlt die Hälfte. Die Regeln für Jobs im normalen Semester stehen unter Krankenversicherung als Werkstudent.
Krankenversicherung im Fernstudium und Teilzeitstudium
Auch im Fernstudium kann die studentische Krankenversicherung gelten – wenn du an einer staatlichen oder vom Land anerkannten Hochschule eingeschrieben bist. In der Praxis kommt es aber selten dazu, aus zwei Gründen:
- Vorrang der Beschäftigung: Wer als Arbeitnehmer versicherungspflichtig ist, kann nicht zugleich studentisch versichert sein (§ 5 Abs. 7 SGB V). Viele Fern- und Teilzeitstudierende arbeiten und sind über den Job versichert.
- Kein Werkstudentenstatus ohne Vollzeitnachweis: Studierende an Fernuniversitäten gelten nur als Werkstudenten, wenn sie nachweisen, dass sie ihr Studium als Vollzeitstudium betreiben (AOK, Stand 01.01.2026).
- Fernstudium aus dem Ausland: Die TK nennt einen Ausschluss der studentischen KV für Personen, die aus dem Ausland an einer Fernhochschule eingeschrieben sind oder ein reines Fernstudium absolvieren (Stand 16.01.2026).
Bist du im Fernstudium nicht erwerbstätig und unter 30, kann die studentische Krankenversicherung also greifen; bis 25 auch die Familienversicherung. Sprich in Zweifelsfällen mit deiner Kasse, bevor du dich einschreibst.
Auslandssemester und Studienwechsel ins Ausland
Bleibst du für ein Auslandssemester an deiner deutschen Hochschule eingeschrieben, ändert sich an deinem Versicherungsstatus nichts – studentisch, familienversichert oder privat. Wie weit dein Schutz im Ausland reicht, hängt aber von deiner Kasse bzw. deinem Tarif und vom Gastland ab. Frag vor der Abreise nach; eine zusätzliche Auslandsreise-Krankenversicherung kann sinnvoll sein. Wer ganz ins Ausland wechselt und sich in Deutschland exmatrikuliert, verlässt die studentische Krankenversicherung – mit Ablauf des Tages, an dem er seinen Wohnsitz in Deutschland aufgibt (§ 190 Abs. 9 SGB V).
Checkliste für Zweitstudium, Urlaub und Fernstudium
- Alter prüfen: Liegt das Zweitstudium ganz oder teilweise nach dem Semester, in dem du 30 wirst?
- Lücke planen: Neueinschreibung binnen eines Monats hält die studentische KV – und nach Kassenauffassung eine Befreiung.
- Neue Wahl nutzen: Warst du befreit und liegt mehr als ein Monat dazwischen, prüfe in Ruhe, ob du wieder in die studentische KV möchtest.
- Urlaubssemester melden: Arbeitgeber informieren – der Job wird dann wie eine normale Beschäftigung beurteilt.
- Fernstudium: Klären, ob du über einen Job versichert bist; Vollzeitnachweis für den Werkstudentenstatus bereithalten.
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Häufige Fragen
Bin ich im Zweitstudium studentisch versichert?
Ja, wenn du die Altersgrenze noch nicht überschritten hast und nicht anderweitig versichert bist. Die studentische Krankenversicherung endet mit dem Semester, in dem du 30 wirst (§ 190 Abs. 9 SGB V) – unabhängig davon, ob es dein erstes oder zweites Studium ist. Bis 25 kann auch die Familienversicherung greifen.
Gilt die Befreiung auch im Zweitstudium?
Nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen nur, wenn das neue Studium unmittelbar oder nach höchstens einem Monat Pause beginnt und dazwischen keine andere Versicherungspflicht bestand (Besprechungsergebnis 2012). Sonst entsteht eine neue Versicherungspflicht – mit neuer Wahl und neuer Drei-Monats-Frist. Lass dir das von deiner Kasse bestätigen.
Muss ich im Urlaubssemester Krankenversicherung zahlen?
In der Regel ja. Während einer Beurlaubung bleibst du eingeschrieben, und die Versicherungspflicht als Student bleibt grundsätzlich bestehen – so weisen es auch Hochschulen aus. Bist du familienversichert oder befreit, ändert sich durch das Urlaubssemester meist nichts. Kläre die Auswirkungen vorab mit deiner Kasse.
Kann ich im Urlaubssemester als Werkstudent arbeiten?
Als Werkstudent im versicherungsrechtlichen Sinn nicht: Studierende im Urlaubssemester werden laut AOK wie normale Beschäftigte behandelt (Stand 01.01.2026). Ein Job über der Minijob-Grenze ist dann kranken- und pflegeversicherungspflichtig, der Arbeitgeber zahlt die Hälfte.
Bin ich im Fernstudium studentisch versichert?
Möglich, wenn du an einer staatlichen oder vom Land anerkannten Hochschule eingeschrieben und nicht anderweitig versichert bist. Viele Fernstudierende arbeiten aber als Arbeitnehmer und sind darüber pflichtversichert; diese Versicherung hat Vorrang (§ 5 Abs. 7 SGB V). Die TK schließt die studentische KV für ein reines Fernstudium aus dem Ausland aus.
Quellen
- § 190 SGB V – Ende der Mitgliedschaft (Abs. 9)
- § 5 SGB V – Versicherungspflicht (Abs. 1 Nr. 9, Abs. 7)
- § 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht
- Haufe: KV-Befreiung wirkt nicht auf weiteren Studiengang (Sekundärquelle) – 07.08.2012
- AOK Bayern Firmenkunden: Beschäftigung von Werkstudenten (Urlaubssemester, Fernstudium) – Stand 01.01.2026
- TK: Wie bin ich als Studentin oder Student krankenversichert? (Fernstudium) – Stand 16.01.2026
- Universität Erfurt: Beurlaubung (Krankenversicherung) – abgerufen 10.10.2026
- Barmer: Befreiung von der Versicherungspflicht für Studenten – Stand 27.05.2024
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Krankenversicherung im Studium und in der Promotion (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Angebot einer Hochschule, Krankenkasse oder Beihilfestelle; über Versicherungspflicht, Befreiung und Beihilfe entscheiden allein Krankenkasse bzw. Beihilfestelle. Herausgeber: KV-Student.de. KV-Student.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.